Neue Visumpraxis des Auswärtigen
Amts
Stand: 31.08.2003
Familiennachzug
Visa
für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten
Zügige
Umsetzung des Projekts Visa PLUS
Beratung
im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung
Statistik
Das Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner Visumpraxis
beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen
und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen
Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts und der
Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner halten, sind
folgende:
1. Familiennachzug
 | Grundsätzlich keine Ablehnung eines zustimmungspflichtigen Visums durch
die Auslandsvertretung ohne Rückhalt der Innenbehörden.
 | Beim Nachzug von Kindern, insbesondere aus binationalen Ehen, ist bei
der Beurteilung des Kindeswohls dem Wunsch von Kind und Eltern die von
Artikel 6 Grundgesetz geforderte Bedeutung zuzumessen.
 | Um das Verfahren beim Familiennachzug noch transparenter zu machen, hat
das Auswärtige Amt seine Auslandsvertretungen weltweit angewiesen, ab
1.April 2000 die wesentlichen tragenden Gründe einer Ablehnung eines
Visums zur Familienzusammenführung bereits mit dem ersten schriftlichen
Ablehnungsbescheid mitzuteilen. Dieser Bescheid wird nicht mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Bescheid löst damit nur die einjährige
Frist für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage aus. Gegen
diesen (ersten) ablehnenden Bescheid ist weiterhin ein
Remonstrationsverfahren bei der Auslandsvertretung möglich. Wird
remonstriert, so erteilt die Auslandsvertretung nach nochmaliger Überprüfung
des Sachverhalts wie bisher einen rechtsmittelfähigen schriftlichen
Remonstrationsbescheid. |
| |
2. Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten
Über Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen in
eigener Zuständigkeit. Neben dem deutschen Ausländerrecht ist für die
Entscheidung über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion
der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche Rahmen. Wer
ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen, dass er nach Ablauf des
Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Prüfung
der Rückkehrbereitschaft gelten abgestufte Kriterien:
 | In der Regel muss ein Besuchsvisum nach dem Ausländergesetz unter
anderem abgelehnt werden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für
eine Umgehung der Einreisevorschriften spricht;
 | Vertrauensschutz bei regelgerechter Rückkehr nach einem
Besuchsaufenthalt in EU/EWR-Ländern, der Schweiz oder Nordamerika in früheren
Fällen;
 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den Anforderungen zur
Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft insbesondere bei Besuchen der
Kernfamilie oder enger Familienangehöriger;
 | wenn sich in der Abwägung der tatsächlichen Umstände, die für oder
gegen die Erteilung eines Besuchsvisums sprechen, Pro und Contra die Waage
halten, Entscheidung für Reisemöglichkeit. |
| | |
Wird ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen
Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend wie
bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen die Ablehnung,
überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung und erteilt einen
rechtsmittelfähigen Bescheid.
3. Zügige Umsetzung des Projekts Visa PLUS
Das Projekt ist am Großteil der Auslandsvertretungen bereits eingeführt
und soll bis Ende 2003 weltweit umgesetzt werden. Dabei geht es um folgendes:
Rationeller Ablauf der Bearbeitung von Visumanträgen unter Nutzung der
Informationstechnologie und unter Einfügung des Lichtbildes in das
Visasystem und das Visumetikett. VisaPlus schafft Transparenz bei der
Antragsbearbeitung und damit Rechtssicherheit:
 | Eingabe der Antragsdaten möglichst am Visum-Schalter mit unmittelbarer
Beratung (z.B. noch fehlende Angaben, Nachweise);
 | IT-gestützte Abfrage von Ausländerzentralregister/Schengener
Informationssystem beim Bundesverwaltungsamt;
 | Ausdruck und Einbringen des Visums mit Lichtbild in den Pass unmittelbar
vor Passrückgabe. |
| |
4. Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung
Die Auslandsvertretungen sind erneut auf das bestehende Spannungsverhältnis
hingewiesen worden, dass sie einerseits Versuche der illegalen Zuwanderung
abwehren müssen, andererseits aber den freien Reiseverkehr nach und die
Begegnungen mit Deutschland fördern sollen. Es gehört deshalb zu den
Aufgaben der Auslandsvertretungen, die Antragsteller über die
Voraussetzungen der Visumerteilung umfassend zu beraten und auf sachdienliche
Anträge hinzuwirken. Ziel ist, die Chance einer legalen Reisemöglichkeit zu
eröffnen. Das Auswärtige Amt wird zusammen mit den Auslandsvertretungen (z.B.
Regionalseminare) die Visumpraxis im Spannungsfeld weiter überprüfen und
verbessern.
|
|